Allgemeine Geschäftsbedingungen
Von Pickhardt & Gerlach GmbH & Co KG – An der Kormke 19 – D-58802 Balve
- Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtig und zukünftig von uns abgegebenen Angebote und mit uns geschlossenen Verträgen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden zur Gänze nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
1.2. Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinn von §14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.3. Der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen gibt alle Abreden der Vertragspartner zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.
- Angebote und Preise
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Muster, Beschreibungen, Zeichnungen sowie unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Leistungen, Farbangaben, Belastbarkeiten, Toleranzen und technische Daten) sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von uns ausdrücklich als verbindlich gezeichnet sind, oder die Verwendbarkeit zum vertraglich vereinbarten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern beschreiben oder kennzeichnen die Lieferung oder Leistung. Handübliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit sind zulässig. Das gleiche gilt für Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen müssen oder technische Verbesserungen darstellen, sofern sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.3. Die Preise gelten ab Werk (Incoterms®2010) und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht ein. Hinzu kommen die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe sowie ggf. der branchenübliche Legierungszuschlag.
2.4. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwei Monaten behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise insofern anzupassen, als die Herstellungskosten sich nach Vertragsschluss ändern, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen aus Abrufaufträgen. Etwas anderes gilt nur, wenn Festpreise ausdrücklich vereinbart wurden. Die Änderung der Herstellungskosten werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
2.5. Hat der Kunde Kostenteile für Werkzeuge zu tragen, verbleiben die Werkzeuge dennoch in unserem Eigentum; der Kunde erwirbt keine Anrechte auf das Werkzeug selbst, es sei denn dies ist vertraglich anderweitig geregelt.
- Auftragsannahme
3.1. Ein Vertrag kommt erst mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Vertragsänderung und- Ergänzungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
- Lieferungen und Gefahrübergang
4.1. Liefertermine richten sich nach den im Einzelfall getroffenen Absprachen. Soweit als Lieferzeitraum eine bestimmte Kalenderwoche vereinbart ist, erfolgt die Lieferung spätestens am Freitag der betreffenden Kalenderwoche. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages und der Erbringung etwaiger erforderlicher Bescheinigungen durch den Kunden. Bei Lieferungen ab Werk sind die Lieferfristen und -termine eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist oder zu dem Liefertermin das Werk verlässt; sie gelten ferner mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Zugesagte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist. Falls wir in Verzug geraten, kann der Kunde nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Bei teilweisem Verzug ist der Kunde berechtigt, vom gesamten Vertrag zurückzutreten, wenn die teilweise Erfüllung für Ihn kein Interesse hat.
4.2. Bei vorübergehenden Leistungshindernissen, die durch höhere Gewalt oder ein sonstiges zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbares und von uns nicht zu vertretendes Ereignis verursacht sind (z. B. Aussperrung und Streik, Rohstoff- und Warenmangel, Fahrzeugmangel und Verkehrsstörungen, Energie Versorgungsschwierigkeiten und sonstigen Betriebsstörungen sowie andere von uns nicht zu vertretende Hindernisse), verlängern sich die Liefer- Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- bzw. Leistungstermine um den Zeitraum des von uns nicht zu vertretenden vorübergehenden Leistungshindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wir werden in diesen Fällen den Kunden unverzüglich informieren. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.
4.3. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in unserem Werk nach Meldung der Versandbereitschaft erfolgen. Sämtliche Abnahmekosten trägt der Kunde. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig (innerhalb von 5 Werktagen) oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern. Die Ware gilt mit Absendung oder Einlagerung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert.
4.4. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer spätestens mit Verlassen des Werkes geht die Gefahr auf den Kunden über.
- Zahlung
5.1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, hat die Zahlung innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu erfolgen.
5.2. Wir nehmen diskontfähige ordnungsgemäß ausgestellte Wechsel zahlungshalber an, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
5.3. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des jeweiligen Zinssatzes unserer Hausbank für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5.4. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterverarbeitung oder Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Kunden verlangen und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziffer 7.8 widerrufen. Der Kunde ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder eine Aufrechnung sind – sofern nicht mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet wird – nicht zulässig.
- Konsignationslager
6.1. Ist die Lieferung an ein Konsignationslager vereinbart, wird der Kunde die Ware jeweils beim Konsignationslager abrufen. Der Konsignationslagerführer ist verpflichtet, uns monatlich über Entnahmen aus dem Lager zu informieren.
- Eigentumsvorbehalt
7.1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen.
7.2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 7.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 7.1.
7.3. Sofern wir Lohnarbeiten für den Kunden ausführen (z.B. Veredeln oder Schneiden des vom Kunden gelieferten Materials), überträgt uns der Kunde an dem in seinem Eigentum stehenden, von uns zu bearbeitenden Material bereits jetzt das Miteigentum unter Einräumung des Mitbesitzes, sofern wir nicht schon Eigentümer bzw. Miteigentümer nach Ziffer 7.2 geworden sind. Wir erwerben Miteigentum im Verhältnis unseres Rechnungswertes zum Verkehrswert des bearbeiteten Materials. Die Eigentumsübertragung erfolgt mit Beendigung der Bearbeitung. Dieser Miteigentumsanteil am Material gilt ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 8.1 und 7.2 und der folgenden Bedingungen. Sind wir nicht Miteigentümer des bearbeiteten Materials geworden, tritt uns der Kunde gleichwohl entsprechend den Ziffern 7.5 bis 7.7 seine Forderung aus der Weiterveräußerung dieses Materials anteilig in Höhe unseres Rechnungswertes ab.
7.4. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern 7.5 und 7.7 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
7.5. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
7.6. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften oder gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten bzw. im Lohngeschäft gelieferten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Abs. 8 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
7.7. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag Abs. 4 und 8 entsprechend.
7.8. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Ziffer 7.4 und Ziffer 7.7 bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziffer 5.4. genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
7.9. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen
- Mängel und Haftung
Für Mängel der Ware, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr.
8.1. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens der Zeitpunkt des Verlassens des Werkes.
8.2. Nach der Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Kunden ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Abnahme feststellbar gewesen wären, ausgeschlossen.
8.3. Mängelrügen des Kunden müssen spätestens 8 Tage nach Eingang der Ware an dem Bestimmungsort schriftlich oder fernschriftlich bei uns eingehen, berechtigen aber nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge. Beim Auftreten von Mängeln ist die Be– und Verarbeitung sofort einzustellen.
8.4. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware; stattdessen sind wir berechtigt, den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern.
8.5. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt, wenn eine gesetzte angemessene Frist für Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Mangels fruchtlos verstreichen lässt.
8.6 Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen Mängelansprüche.
8.7. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Weitere Ansprüche sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind.
8.8. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.
8.9. Bestehen in den Staaten, in denen der Besteller unsere Produkte weiterveräußern wird, im Vergleich zum deutschen Recht abweichende, insbesondere schärferer Produkthaftungs- bzw. Produktsicherungsvorschriften, so hat uns der Besteller hierauf bei Auftragsabgabe hinzuweisen. In diesem Fall sind wir berechtigt, innerhalb eines Monats vom Vertrag zurückzutreten. Versäumt der Besteller diese Aufklärung, so können wir binnen eines Monats, nachdem wir von der entsprechenden Rechtslage erfahren haben, vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller ist im letzteren Falle dazu verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter, die über unsere Leistungspflicht bei einem vergleichbaren Produkthaftungsfall in Deutschland hinausgehen, freizustellen. Dies gilt auch dann, wenn wir am Vertrag festhalten
- Sonstiges
9.1. Fortlaufende Auslieferung
Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns die Spezifikationen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig spezifiziert, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
9.2. Teillieferung
Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, nachdem wir dem Kunden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben. Die uns entstehenden Mehrkosten hat der Kunde nicht zu tragen, wenn wir ihr Entstehen zu vertreten haben. Der Preis bleibt unberührt. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
9.3 Ausfuhrnachweis
Bei Abholung von nicht für das Gebiet der Bundesrepublik bestimmter Ware durch den Kunden hat der Kunde uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis vorzulegen. Andernfalls hat der Kunde uns einen Betrag in Höhe des jeweils für Inlandslieferungen geltenden Umsatzsteuersatzes vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
- Schlussbestimmungen
10.1. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Davon ausgenommen, d.h. unanwendbar ist das UN-Abkommen über den Internationalen Warenkauf.
10.2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile ist Balve, Deutschland.
10.3. Sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, wird der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, durch unseren Sitz bestimmt. Wir können den Kunden daneben –nach unserer Wahl –auch an seinem Sitz verklagen.
10.4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.
Stand: Jan 2024